Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 45d Nationale Artenhilfsprogramme
Stand: 29.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45d#abs-1 (1) Das Bundesamt für Naturschutz stellt nationale Artenhilfsprogramme auf zum dauerhaften Schutz insbesondere der durch den Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten, einschließlich deren Lebensstätten, und ergreift die zu deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen. Im Rahmen der Umsetzung ist der Erwerb von landwirtschaftlich genutzten Flächen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45d#abs-2 (2) Wird eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 nach Maßgabe des § 45b Absatz 8 Nummer 5 zugelassen, ohne dass Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands der betreffenden Art durchgeführt werden, hat der Träger des Vorhabens eine Zahlung in Geld zu leisten. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Ausnahmeentscheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag im Zulassungsbescheid festzusetzen. Sie ist als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Höhe des jährlich zu leistenden Betrages errechnet sich nach Anlage 2 Nummer 4. Dabei ist der nach § 45b Absatz 6 verringerte Energieertrag abzuziehen. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach Absatz 1 zur Sicherung oder Verbesserung des Erhaltungszustands der durch den Betrieb von Windenergieanlagen betroffenen Arten zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Verpflichtungen nach § 15 bleiben unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 45d BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.2025 – 14 S 1896/24Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 03.09.2025 – 14 S 566/25Zitiert von 3
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2023 – 1 R 307/23 OVG
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2022 Ausfertigung
§ 45d geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2240)
BGBl. 2022 I S. 2240
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 45d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1362, 1436)
BGBl. 2022 I S. 1362
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